| § | Richter-Willkür in Baden-Württemberg (u.a.)gesetzwidrige/willkürliche Entscheidungen- im OWi/Strafrecht - im Verwaltungsrecht - im Sozialrecht - im Zivilrecht - im Verfassungsrecht die Ursache der Willkür was kann man dagegen tun ? | § |
Thema |
Gericht+Aktenzeichen+Datum: Rechtssatz (sinngemäß): | Zitat aus dem Beschluss: | beugt / verstößt gegen: |
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Beschwerdefrist | LG Karlsruhe 22 Qs 21/23 vom 11.7.23: Eine sof.Beschwerde ist verfristet, wenn sie am Montag 9 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingeht. | II.3: „3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.03.2023 hinsichtlich (1.) der Frage der Verwerfung des Ablehnungsantrages als unzulässig und (2.) hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung eines Pflichtverteidigers ohnehin bereits seit 16.04.2023 teilrechtskräftig war, nachdem der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 27.03.2023 dem Beschwerdeführer am 08.04.2023 zugestellt worden war und die einwöchige Frist zur Einlegung der hiergegen statthaften sofortigen Beschwerde am 15.04.2023 ablief und somit die sofortige Beschwerde bei Eingang am 17.04.2023 bereits verfristet war.“ VRiLG Axel Heim, Ri Stockmann, Ri'LG Ansperger | § 43 Abs.2 StPO |
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Hängebeschluss | VG Karlsruhe 5 K 3666/13 vom 9.12.13: Der Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (a.W.-Antrag) ist auch dann ausreichend, wenn eine Räumungsfrist von nur 3 Werktagen, die für eine Auseinandersetzung mit der 19-seitigen Begründung der Zwangsräumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung und eine a.W.-Begründung nicht ausreichen, da in dem Fall bereits die Kürze der gesetzten Frist zu einer positiven a.W.-Entscheidung führen würde. Eines Antrags auf einstweilige Anordnung der einstweiligen Vollziehungs-Einstellung bis zur Ermöglichung der a.W.-Begründung bedarf es daher nicht. Dr.M.Graßhof, Ri'VG Jacob, RiVG Dr.Ulrich | „Der Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend und wird dem Anspruch des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht. Bei einer Stattgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung käme es nicht zu einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Denn die Antragsgegnerin müsste damit rechnen, dass der dann zu erhebende Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich sein wird, und würde deshalb eine Vollziehung unterlassen. In dem Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte das Gericht zu prüfen, ob die Umsetzung des Antragstellers in die Notunterkunft #, EG Zimmer links, rechtmäßig, die angeordnete Räumungsfrist ausreichend und das angedrohte Zwangsmittel rechtmäßig sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung und ihr Umfang sowie die vom Antragsteller beabsichtigte Ablehnung der für die Entscheidung zuständigen Richter führen nicht zum Erfolg seines Prozesskostenhilfeantrags. Der Antragsteller hat seit Bekanntgabe der Verfügung die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und vorläufigen Rechtschutz bei Gericht zu suchen. Ob die Räumungsfrist etwa unter dem Gesichtspunkt der Erlangung von Rechtschutz zu kurz bemessen ist, hat das Gericht zudem bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung zu überprüfen.“ | u.g. VGH-Entscheidungen 1 S 2548/13 beweisen, dass a.W. alleine doch nicht ausreicht |
VGH B.W. 1 S 2547/13 v. 10.12.13: (Beschwerde zu↑) Wenn das Verwaltungsgericht telefonisch bestätigt, dass es vor der angekündigten a.W.-Begründung über den a.W.-Antrag entscheidet, dann folgt auch aus der effektiven Rechtsschutzgarantie in Art.19 Abs.4 GG kein Rechtsschutzbedürfnis für einen e.A.-Antrag. RiVGH Epe, RiVGH Hettich, RiVGH Paur | „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gestellten Anträge nach § 123 VwGO nicht statthaft sind, weil gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.11.2013 einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt wird und daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet vorliegend auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf telefonische Anfrage des Berichterstatters bestätigt, dass es noch heute - und damit rechtzeitig vor der dem Antragsteller morgen drohenden Zwangsräumung - über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.11.2013 entscheiden wird.“ | u.g. VGH-Entscheidungen 1 S 2548/13 beweisen, dass a.W. alleine doch nicht ausreicht | |
VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.12.13: Wenn die Stadtverwaltung eine Zwangsräumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung und einer Räumungsfrist von nur 3 Werktagen erlässt, worauf man beim VG a.W.-Eilantrag stellt und dessen Begründung
binnen 2 Wochen seit Zustellung der 19-seitigen Verfügung ankündigt, und das VG keinen Hängebeschluss zwecks Ermöglichung der a.W.-Begründung erlässt, sondern den a.W.-Antrag mangels Begründung ablehnt, worauf PKH-für-a.W.-Beschwerde-Antrag mit Hängebeschlussantrag | „Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller heute Beschwerde eingelegt und eine Begründung binnen drei Tagen angekündigt. Telefonisch hat er heute mitgeteilt, die Zwangsräumung finde statt, und einen Antrag auf Erlass eines "Hängebeschlusses" bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gestellt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Überwiegende Erfolgsaussichten hat der Antragsteller nicht dargelegt, sie sind für den Senat auch nicht erkennbar. Eine Zwischenentscheidung ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten.“ PrVGH Ellenberger, RiVGH Hettich, RiVGH Epe | Art.103 Abs.1 GG und Art.19 Abs.4 GG; BVerwG I C 142.59 v. 2.9.63 in BVerwGE 16, 289; § 180 Nr.2 S.4 GVGA analog | |
VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.3.14: 1. Eine nur 3-werktägige Räumungsfrist ist dann angemessen, wenn wie Stadtverwaltung den Erlass der Zwangsäumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung, obwohl ihr ihre Absicht seit Monaten bekannt ist, bis kurz vor dem geplanten Datum hinauszögert. In dem Fall verliert der a.W.-Antragsteller sein Recht auf Begründung seines a.W.-Antrags zur 19-seitigen Anordnung, wenn er dafür 2 Wochen, mithin länger als die gesetzte Räumungsfrist, braucht. 2. Die Stadtverwaltung kann dem Bewohner sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen eine Zwangsräumungsanordnung mit ausreichend Zeit für eine Begründung seines dagegen gerichteten a.W.-Antrags nehmen, wenn sie ihm Hilfe bei der Erfüllung ihrer Begehr anbietet. 3. Im Verwaltungsrecht darf der eindeutige Wille des Gesetzgebers den Wünschen der Stadtverwaltung angepasst werden. Aus einer gesetzlichen Mindesfrist für eine Zwangsräumung von Wohnraum von 3 Wochen dürften dann auch 3 Werktage werden, auch wenn diese für eine Begründung des Rechtsmittels des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichen. |
3.c: „c) Die dem Antragsteller gesetzte Räumungsfrist war angemessen. Die Frage der Angemessenheit im Sinn des § 27 Abs. 1 Satz 2 LVwVG kann nicht abstrakt, sondern nur konkret im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Es gibt auch keine Mindestfrist, die stets eingehalten werden müsste. Hier war entscheidend, dass der Antragsteller bereits seit langem mit seiner Umsetzung rechnen musste und sich darauf einstellen konnte. Spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes anstelle des bisherigen Gebäudes auf dem Grundstück # am 26.08.2013 musste ihm klar sein, dass die bisherige Unterkunft nur noch für eine begrenzte Übergangszeit weiter zur Verfügung steht und seine Umsetzung in eine andere Unterkunft alsbald bevorsteht. Zudem hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zugesagt, ihm bei der Organisation des Umzugs behilflich
zu sein. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Dreiwochenfrist gemäß § 180 Abs. 2 Satz 5 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA -. Zum einen gilt diese Vorschrift nur für die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO, nicht aber für die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, zum anderen handelt es sich bei der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um sog. Dienstanweisungen der Justizverwaltung, welche zwar Amtspflichten des Gerichtsvollziehers begründen, auf deren Einhaltung die Dienstaufsicht zu achten hat, die aber grundsätzlich keine selbstständigen Verfahrensvorschriften darstellen, sondern nur dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern sollen. Verstöße hiergegen rechtfertigen daher Einwendungen nur, wenn damit zugleich die erläuterten Vorschriften der ZPO oder sonstige Regelungen des Vollstreckungsrechts verletzt werden (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 766 ZPO Rn. 11).“ PrVGH Ellenberger, RiVGH Epe, RiVGH Hettich | Art.103 Abs.1 GG und Art.19 Abs.4 GG; BVerwG I C 142.59 v. 2.9.63 in BVerwGE 16, 289; § 180 Nr.2 S.4 GVGA analog | |
VG Karlsruhe 13 K 7131/19 vom 16.1.20: 1. Wenn das Landratsamt gegen BVerfG 1 BvR 2616/13 vom 11.10.2013 in NVwZ 2014, 363, II.1.b.aa.(1) = Tz.7 verstößt und die Entscheidung über den a.W.-Antrag nicht abwartet, ist ein Hängebeschluß zur Überbrückung der Zeit bis zur Entscheidung über den a.W.-Antrag ist nicht erforderlich, weil durch eine PKW-Entstempelung keine irreversiblen Nachteile entstehen. 2. Eine 6-monatige Eil-Verfahrensdauer von der PKW-Entstempelung bis zur Wiedereinsetzung der Stempel ist normal. | S.4-oben: „Schließlich setzt der Erlass eines Hängebeschlusses voraus, dass irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. Dies ist hier nicht der Fall.“ S.4 (⅗ Höhe): „4) Soweit der Antragsteller wiederholt Verzögerungsrügen erhoben hat, wird auf Folgendes hingewiesen: Für ein Verfahren, bei dem es nicht um besonderes einschneidende Maßnahmen mit schwerwiegenden Folgen ging, ist die Verfahrensdauer keineswegs unverhältnismäßig lang.“ Ri Jerxsen [Das LRA oder VG verfügt also über eine Art Zeitmaschine, die einen - nach erfolgreichem a.W.-Verfahren und Wiedereinsetzung der Stempel - an das Datum der Entstempelung zurücktransferiert, damit man an den Veranstaltungen, zu denen man ohne PKW nicht fahren konnte, doch noch teilnehmen kann.] | BVerfG 1 BvR 2616/13 vom 11.10.13 in NVwZ 2014, 363, II.1.b.aa.(1) |
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PKH‑Gehörsrüge | BSG B 1 KR 6/10 C v. 14.9.10: Eine PKH-f.NZB-Gehörsrüge ist unstatthaft, weil PKH-f.NZB-Entscheidung eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ist. | Tz.2: „Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerten. Sie ist nur gegen Endentscheidungen statthaft (§ 178a Abs 1 Satz 2 SGG). Dazu gehört die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von PKH, der wiederholt gestellt werden kann und hier vom Kläger in dem Verfahren B 1 KR 11/10 BH auch gestellt worden ist, nicht (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, § 73a RdNr 13g und § 178a RdNr 3 mwN).“ PrBSG Masuch, RiBSG Dr.Hauck, RiBSG Dr.Kretschmer | Meyer-Ladewig-Rn.3 (⅔ Höhe) zu § 178a SGG; BVerfG 1 BvR 2852/10 v. 3.3.11 |
LSG B.W. L 4 KR 2827/24 RG v. 23.9.24: Ein Gericht kann eine PKH-Gehörsrüge dadurch unzulässig machen, in dem es 4½ Jahre lang nicht über die PKH-f.Berufungs-Begründung entscheidet und stattdessen die (nur fristwahrend eingelegte) Berufung terminiert, und auf PKH-Verzögerungsrüge gehörsverletzend PKH ablehnt, und auf die - schon nach 10 Tagen und vor dem Termin eingelegte - noch-begründungslose PKH-Gehörsrüge, welche ihre Begründung binnen der Einlegungsfrist ankündigt, sogleich entscheidet, anstatt den Termin bis nach Abschluss des PKH-Gehörsrüge-Verfahrens zu verlegen. | „Die vorliegende Rüge des Klägers dient aber erkennbar nicht dem mit § 178a SGG verfolgten Schutzzweck, sondern allein der Verhinderung der Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Der Kläger will das Rügerecht für sachfremde Zwecke missbrauchen. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn ein Antrag bzw. die Rüge offensichtlich allein zur Verfahrensverzögerung oder offensichtlich allein zur Verhinderung der Entscheidung angebracht wird (Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand Februar 2024, § 60 Rn. 165 zu Ablehnungsgesuchen). Ein Antrag bzw. eine Rüge dient offensichtlich allein der Verfahrensverzögerung,
wenn sie ersichtlich nur der Erreichung einer Terminsaufhebung der zeitlich unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung dient (Flint, a.a.O., Rn. 167). So liegt der Fall hier. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rüge wird bereits durch den zeitlichen Ablauf deutlich. Der Beschluss vom 10. September 2024 wurde dem Kläger am 12. September 2014 zugestellt. Die Rüge wurde jedoch erst am Vormittag des Sitzungstages der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung eingelegt und nicht begründet. Zwar ist die Frist zur Einlegung der Rüge noch nicht abgelaufen. Der Kläger hat die Rüge aber tatsächlich eingelegt und war damit nicht gehindert, die ihn hierzu veranlassenden Gründe darzulegen. Dass er dies dennoch nicht getan hat, unterstreicht den bereits aus dem konkreten Zeitpunkt der Einlegung erkennbaren sachfremden Zweck der Rüge.“ VRiLSG Dr.Christian Link, RiLSG Binder, Ri'LSG Dörr [Für derartige ökonomische Gehörsverweigerungen hat VRiLSG Dr.Link gute PeBBSy-Benchmarks erhalten und ist zum Präsident des SG Mannheim befördert worden.] | Art.103 Abs.1 GG und Art.3 Abs.1 GG |
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2‑Wochen‑Frist | OLG Brandenburg 11 EK 5/25 v. 22.12.25: Ein Tatbestandsberichtigungsantrag und Wiedereinsetzungsantrag, die am Montag 16 Tage nach der samstaglichen Zustellung des Beschusses gestellt werden, sind verfristet. | „Der erneute Tatbestandsberichtigungsantrag bezogen auf den „Gehörsrüge-Beschluss vom 03.11.2025“ ist - selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers den Verwerfungs- und Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2025 als Bezugspunkt ansieht - im Sinne von § 320 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet, da er am 24. November 2025 und damit nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der zugrunde liegenden Entscheidung vom 3. November 2025 am 8. November 2025 gestellt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag bezogen auf die Frist für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2025 ist unzulässig, da er nicht gemäß § 234 Abs.1 Satz 1 ZPO innerhalb von 2 Wochen ab Wegfall des vermeintlichen Hindernisses - hier der Kenntniserlangung von dem gerichtlichen Eingang der Anhörungsrüge zur Sache am 22. Oktober 2025 - gestellt wurde. Mit Zustellung des Verwerfungs- und Zurückweisungsbeschlusses vom 3. November 2025 an den Antragsteller am 8. November 2025 hatte er Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs seiner Anhörungsrüge bei Gericht.“ VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka [als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis] | § 222 Abs.2 ZPO § 139 Abs.3 ZPO |
OLG Brandenburg 11 EK 5/25 v. 3.11.25: Eine Gehörsrüge vom 21.10., gefaxt am selben Tag 23:19-32 Uhr, gegen einen am 7.10. zugestellten PKH-f.Entschädigungsklage-Beschluss, ist verfristet, wenn die Justizangestellte die Bitte der Senatsvorsitzenden, einen Eingangsstempel vom 22.10. draufzuhauen, erfüllt. | „Die zweiwöchige Notfrist des § 201 Abs. 2 GVG, § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde nicht eingehalten. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff; BGH, Beschl. v. 16.10.2012 - II ZB 6/09, Rn. 4 nach juris). Die Entscheidung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2025 zugestellt worden, so dass die Zweiwochenfrist gemäß § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO am 21 . Oktober 2025 endete. Die Anhörungsrüge
ist deshalb weder durch den bei Gericht erst am 22. Oktober 2025 (Eingangstempel) eingegangenen Erhebungsschriftsatz vom 21. Oktober 2025 noch durch dessen Ergänzung vom 22. Oktober 2025 (übersandt per Fax mit Uhrzeitangabe 0:00 Uhr) fristgerecht bei Gericht erhoben worden.“ VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka [als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis] [was beweist, dass die Gehörsrüge fristgemäß eingegangen sein muß, da sie vor der Ergänzung, eingegangen 0:00 Uhr, gefaxt wurde. Die Gehörsrüge war auch ohne die kurze Ergänzung begründet. Und auch die Ergänzung wäre vor Mitternacht durch gewesen, wenn das Faxempfangsgerät nicht ½ Minute warten würde, bis es endlich den Faxanruf annimmt.] | § 348 Abs.1 StGB § 139 Abs.3 ZPO | |
Verfahrensdauer‑Entschädigung | OLG Brandenburg 11 EK 5/25 v. 1.10.25: 1. Für ein 6 Jahre und 1½ Monate lang andauerndes Eilverfahren (mit massenhaft Verzögerungsrügen, Untätigkeits-Aufsichtsbeschwerden, und einem Verfahren nach § 36 Abs.1 Nr.1 ZPO wegen Stillstand der Rechtspflege beim LG Potsdam) bedarf es keiner Entschädigung. Die bloße Feststellung der Überlänge reicht aus. 2. Ein Richter kann im stark verzögerten Ausgangs-Eilverfahren eine spätere Geld-Entschädigung auf Verfahrensdauer-Entschädigungsklage (§§ 198 ff GVG) dadurch abwenden, indem er die im Ausgangs-Eilverfahren 4½ Jahre verzögerte Gehörsrüge-Entscheidung zurückweisend ausfallen lässt. 3. Eine Verzögerungsrüge muss auch im Gehörsrügeverfahren zeitnah wiederholt werden. VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka | „Die Feststellung ist zur Wiedergutmachung für den nicht vermögensrechtlichen Nachteil des Antragstellers ausreichend. § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG modifiziert den Entschädigungstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall, dass eine Entschädigung für immaterielle Nachteile verlangt wird. Bestimmt wird, dass eine Entschädigungszahlung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, insbesondere nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG eine ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer getroffen wird (BT-Drs. 17/3802 S. 19, 21; BGH, Urt. v. 23.01 .2014 - III ZR 37/13-, Rn. 61). Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile sind bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13-, Rn. 61 m.w.N.). Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13-, Rn. 62). Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverfolgung selbst Erfolgsaussichten geboten hat. Ein verzögertes Verfahren kann zudem keine besondere Bedeutung haben, wenn ein Klagevorbringen erkennbar unbegründet ist bzw. bei einem Prozesskostenhilfeantrag die Erfolgsaussichten iSv § 114 ZPO verneint werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13-, Rn. 63). Neben der besonderen Bedeutung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20; 85G, Urt. v. 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, Rn. 30 nach juris; BSG, Beschl. v. 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - Rn. 8 nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17. Februar 2021 - L 37 SF 123/20 EK AS -, Rn. 32 nach juris). Auch der Zeitraum der Verzögerung oder eine besondere Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens für den Verfahrensbeteiligten spielen eine Rolle (BVerwG, Urf. v. 11.07.2013 - S C 23/12 D - Rn. 57 nach juris).“ „Trotz einer Vielzahl von Eingaben inklusive Verzögerungsrügen und sogar einer Verzögerungsklage beanstandete der Antragsteller selbst erst unter dem 29. September 2022, dass noch keine Beschlussfassung zur Anhörungsrüge vom 17. Mai 2020 erfolgt sei, obwohl er bereits im Beschluss vom 10. November 2021 und damit ca. 22 Monate zuvor auf diesen Umstand seitens des Beschwerdegerichts hingewiesen worden war. Die zeitliche Abfolge spricht gegen nennenswerte immaterielle Nachteile des prozesserfahrenen Antragstellers über den Fakt der Verfahrensdauer hinaus. Es erfolgte insoweit auch keine Verzögerungsrüge bis zu diesem Zeitpunkt. Insoweit wird nicht verkannt, dass eine Verzögerungsrüge keiner Begründung dahingehend bedarf, woraus sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt (Röhl, jurisPK-SGG, Stand: 18.06.2024, Rn. 104 m.w.N.), jedoch kommt dem Verhalten der die Entschädigung beanspruchenden Person im Ausgangsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung der Verzögerung nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB wesentliches Gewicht zu (Röhl, jurisPK-SGG, Stand: 18.06.2024, Rn. 52, BSG, Beschl. 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R). Der Antragsteller hat durch die infolge der Vielzahl der Eingaben erfolgte Unübersichtlichkeit und permanenten Wechsels der Akten zwischen Ausgangs- und Beschwerdegericht einerseits, sowie dem zur Entscheidung in der Sache berufenem Richter und Vertreter in Bezug auf Befangenheitsgesuchen andererseits, die Verfahrensdauer selbst hervorgerufen, ohne selbst die fehlende Bescheidung über einen langen Zeitraum zu beanstanden. Eine Verfahrensrüge, die die Nichtbescheidung dieser Anhörungsrüge zum Gegenstand hat, existierte bis zum 29. September 2022 trotz vielfacher vorausgehender Verzögerungsrügen nicht. Die Verzögerungsrüge vom 17. Mai 2020 bezog sich allein auf die Namhaftmachung der Richter der Beschwerdeentscheidung zur Prozesskostenhilfe. Die Verzögerungsrüge vom 3. Februar 2021 und vom 29. September 2021 hatte lediglich die (nachfolgende) "Gehörsrüge" vom 24. November 2020 zum Gegenstand, die bereits beschieden war. Selbst als das Verfahren erkennbar im Dezember 2021 seinen Abschluss gefunden hatte und auch seitens des Antragstellers keine weiteren Eingaben erfolgten, dauerte es noch weitere 9 Monate bis er die Nichtbescheidung aufgriff.“ | § 198 Abs.1+2 GVG Kissel/Mayer-Rn.27-mitte zu § 198 GVG Prütting/Gehrlein-Rn.17-mitte zu § 321a ZPO |
[Anm.: Du weisst, dass ein Bundesland absolut pleite ist, wenn es Rechtsbeugung als Notwehr zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens betrachtet.]
Verjährungsfrist | OLG Karlsruhe 1 W 76/23 v. 6.3.24: Ein am Montag 2.1.23 gestellter PKH-für-Amtshaftungsklage-Antrag wegen Amtspflichtverletzungen im Jahr 2019 ist verjährt. VRiOLG Dr.Burgermeister [als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis; - und in peius zum LG (31.12.22 war Samstag)] | „1. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung schon deshalb keine Veranlassung, weil die Ansprüche, deren Geltendmachung der Antragsteller beabsichtigt, bereits verjährt sind. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) erst mit dem Beschluss des Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.08.2019 (Az.: 2 VAs 6/19) in Lauf gesetzt wurde und damit mit dem Schluss des Jahres 2019 begann (§ 199 Abs. 1 BGB), lief sie am 31.12.2022 ab, sodass der erst am 02.01.2023 beim Landgericht eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch unter Berücksichtigung der Regelung aus § 204 Nr. 14 BGB die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Dass der Antragsteller im Jahr 2019 auch die erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hatte, ergibt sich schon. aus seiner Begründung zum Prozesskostenhilfeantrag, denn dort führt er aus, dass er mit seiner Gehörsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Verfahren 2 Ws 336/18 bereits die Rechtsverstöße geltend gemacht hat, auf die er auch die behauptete Amtspflichtverletzung in seinem Prozesskostenhilfeantrag stützt. Das in Anspruch genommene Land Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 auch ausdrücklich auf Verjährung berufen (dort S. 3, I 26). Der Umstand, dass das Landgericht # diesen Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, hindert den Senat nicht, seine Entscheidung darauf zu stützen.“ | § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs.1 BGB i.V.m. § 193 BGB, § 222 Abs.2 ZPO |
Verfahrensgrundrechte im Amtshaftungsverfahren | OLG Karlsruhe 1 W 67/23 v. 29.4.24: Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist keine Verletzung von Art.103 Abs.1 GG. VRiOLG Dr.Burgermeister, RiOLG Mössner, RiLG Koch | „Zum einen versucht der Beschwerdeführer noch nicht einmal, einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) darzulegen, weshalb es schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) und die Rüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Denn die allein erhobene Rüge vermeintlich fehlender Begründungen ist dazu - offensichtlich - ungeeignet.“ | § 547 Nr.6 ZPO; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leitsatz; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten |
OLG Karlsruhe 1 W 40/22 v. 5.7.22: 1. § 839 Abs.2 BGB hindert auch bei Nichterlass eines Hängebeschlusses. 2. Darlegungslücken in PKH-Begründung mangels richterlichem Hinweis sind Vortrags-Verzicht. VRiOLG Dr.Burgermeister | S.3: „Eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich behaupteter Amtspflichtverletzungen durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch den Nichterlass eines „Hängebeschlusses“ fehlt schon deshalb, weil der Antragsteller zum einen die besonderen Voraussetzungen für Amtspflichtverletzungen durch Gerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit (§ 839 Abs. 2 BGB für Entscheidung in einer Rechtssache bzw. die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Annahme einer Amtspflichtwidrigkeit bei sonstigen richterlichen Handlungen; siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom 15.2.2019, Az.: 1 W 10/19, und vom 12.02.2021, Az.: 1 W 3/21, m.w.Nachw.) schon nicht vorträgt und zum anderen – trotz zahlreicher Hinweise (zuletzt Beschluss des Senats vom 21.03.2022, Az.: 1 W 10/22, dort unter I. 4.) – vollständig auf eine Darlegung zu einem ihm möglicherweise daraus erwachsenen Schaden verzichtet.“ | MüKo-Rn.326 zu § 839 BGB § 139 Abs.1-3 ZPO | |
OLG Karlsruhe 1 W 76/23 v. 16.4.24: 1. Hinweise des Landgerichts zählen wie die des Senats (mithin kein Recht auf Anfechtung erstinstanzlicher Rechtssatzbehauptungen). 2. In einem anderen Rechtsstreit in anderem Zusammenhang getätigte pauschalfloskelhafte Hinweise reichen für alle anderen Rechtsstreite aus. VRiOLG Dr.Burgermeister | Ziff.2 letzt.Abs.: „Eine Verletzung einer Hinweispflicht nach § 139 ZPO bezogen auf die besonderen Voraussetzungen einer Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB im Bereich richterlicher Maßnahmen scheidet aus 2 Gründen aus: Zum einen kennt der Beschwerdeführer aus zahlreichen Entscheidungen des Senats die Darlegungsanforderung und auch speziell die für eine Amtspflichtverletzung bei richterlichen Handlungen, die kein Urteil in einer Rechtssache darstellen (vgl. jüngst den Beschluss vom 12.02.2023 - 1 W 3/21 -). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kraft vermeintlicher besserer Rechtskenntnis diese Darlegungslast ignoriert, gebietet keine ständige wiederholende Hinweispflicht. Zum anderen hatte bereits das Landgericht im Beschluss vom 20.12.2023 ausführlich auf diese besonderen Voraussetzungen hingewiesen, weshalb ebenfalls ein wiederholender Hinweis nicht geboten war. Warum der Beschwerdeführer überrascht gewesen sein will, dass der Senat dieser zutreffenden Rechtsauffassung des Landgerichts folgt, muss sein Geheimnis bleiben. Schließlich hätte der Beschwerdeführer, wie seine Gehörsrüge zeigt, auf einen Hinweis ohnehin nichts Beachtliches vorgebracht, denn die Behauptung, dann darauf vorgebracht zu haben, die Unvertretbarkeit mit Hinweis auf eine Kommentarstelle „nachgewiesen“ zu haben, ist unzutreffend und offensichtlich ungeeignet, weil ein einfacher Rechtsfehler offenkundig keine Haftung begründen kann.“ | Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO; BGH IV ZR 32/05 v. 15.3.06 in NJW-RR 2006, 937, Leitsatz; Zöller-Rn.14d zu § 139 ZPO; Art.103 Abs.1 GG | |
OLG Karlsruhe 1 W 40/22 v. 4.8.22: 1. Pauschalfloskelhaft-polemische Bemängelungen in einem früheren anderen Rechtsstreit gelten als richterliche Hinweise auch für jeden späteren anderen neuen Rechtsstreit. 2. Wenn eine PKH-Begründung umfangreich ist, braucht sie nicht gelesen zu werden. VRiOLG Dr.Burgermeister | II.1: „1. Zum einen ist ein Gehörsverstoß schon nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer versucht entsprechend seiner ständigen Übung einen solchen aus der Verletzung von Hinweispflichten herzuleiten, übergeht dabei jedoch, dass ihm der geforderte Hinweis schon vielfach und eindeutig erteilt wurde (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats die vom Beschwerdeführer betriebenen Verfahren 1 W 2/16, 1 W 46/16, 1 W 63/17, 1 W 64/17, 1 W 78/17, 1 W 114/17, 1 W 85/18, 1 W 95/18, 1 W 9119, 1 W 10/19, 1 W 12/19, 1 W 9120, 1 W 16120, 1 W 35/20, 1 W 42/20, 1 W 48/20, 1 W 3/21; 1 W 19/21; 1 W 10122), er dies jedoch ständig ignoriert, weil er meint, er könne darauf verzichten, einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt darzustellen, ein Gericht sei vielmehr verpflichtet, sein umfangreichen Vorbringen von Amts wegen danach zu durchsuchen, ob sich darin auch eine hinreichend verständliche Sachverhaltsschilderung finden lässt, die Anhaltspunkte für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs ergeben könnte. Es geht mithin - anders als der Beschwerdeführer darzutun versucht - nicht um einzelne Unzulänglichkeiten seines Vortrags, sondern um die einer eventuellen Hinweispflicht schon vorgeschaltete Frage eines prüfungsfähigen Sachverhalts, denn ohne die Möglichkeit der Prüfung können auch keine konkret auf den jeweiligen Sachverhalt bezogene Hinweise erteilt werden. Es ist auch im Rahmen gesetzlicher Hinweispflichten nicht Aufgabe eines Gerichts, anstelle der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei aus einer Fülle von - trotz des erheblichen Umfangs der Ausführungen weitgehend nur oberflächlich - behaupteten Pflichtverletzungen eine oder mehrere herauszusuchen, die für einen Amtshaftungsanspruch relevant sein könnten, und zu überlegen, ob dem Antragsteller daraus überhaupt (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Schaden erwachsen sein könnte. Auf diese grundlegende einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei weist der Senat ständig hin, dies ist dem Beschwerdeführer deshalb längst bekannt und auf bereits Bekanntes ist nicht und schon gar nicht ständig hinzuweisen.“ | Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO; BGH IV ZR 32/05 v. 15.3.06 in NJW-RR 2006, 937, Leitsatz; Zöller-Rn.14d zu § 139 ZPO; Art.103 Abs.1 GG | |
OLG Karlsruhe 1 W 85/18 v. 12.7.18: Um den Straftatbestand des § 201a Abs.1 StGB begehen zu dürfen, reicht es aus, dass sich der Täter ein berechtigtes Interesse dafür denkt, ohne dass es zuvor richterlich festgestellt worden sein muss. VRiOLG Dr.Burgermeister | S.2 letzt.Abs.: „Mit den zentralen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Erfolgsaussichten für eine Entschädigung hinsichtlich der Fotos und Videos verneint hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weder die Rechtsausführungen noch der Verweis auf die nach anderen rechtlichen Maßstäben ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17.05.2017 können die notwendigen Darlegungen zu den vom Landgericht zutreffend angeführten (zusätzlichen) Voraussetzungen für eine Entschädigung ersetzen. Vor dem Hintergrund der dem Senat bekannten zahlreichen Verfahren, die der Beschwerdeführer nach jedem Handeln der Verwaltung oder eines Gerichts in die Wege leitet (sehr instruktiv in diesem wegen Zusammenhang die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten im Schreiben vom 27.02.2017 in diesem Verfahren) liegt das berechtigte Interesse an einer Bilddokumentation auf der Hand. Eine sonstige Verwendung ist weder ersichtlich noch dargelegt.“ | § 201a Abs.1 StGB; Art.19 Abs.4 GG; Art.2 Abs.1 GG; Art.20 Abs.3 GG | |
OLG Karlsruhe 1 W 49/16 v. 28.10.16: Überraschungsentscheidungsgründe im erstinstanzlichen PKH-Beschluss zählen wie richterliche Hinweise des Senats. VRiOLG Dr.Burgermeister, RiOLG Dr.Schmitt, RiOLG Mössner | „Ob das Landgericht vor der Entscheidung auf eine unzureichende Darlegung des Anspruchsgrundes hätte hinweisen müssen, kann offenbleiben, denn, wie das Beschwerdevorbringen zeigt, hätte dies nicht zu einer schlüssigen Darlegung einer Anspruchsgrundlage geführt. In Kenntnis der Anforderungen des Landgerichts hat der Antragsteller auch im Beschwerderechtszug nur unzureichend pauschal Aktenzeichen genannt und auf nicht näher beschriebene Verfahren, deren Verlauf nicht dargestellt wird, verwiesen, so dass ein unterlassener Hinweis für die Entscheidung nicht ursächlich geworden ist. Ebenso wenig hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer (oder mehrerer) Verfahrensverzögerung
und einem oder mehreren konkret daraus abzuleitenden Schäden hergestellt, so dass sich auch insoweit ein unterlassener Hinweis nicht ausgewirkt hat. Auch im Beschwerderechtszug bleibt deshalb vollständig offen, in welcher Weise in welchem Verfahren amtspflichtwidrige Verzögerungen eingetreten sein könnten und in welcher Weise dem Antragsteller daraus möglicherweise ein Schaden erwachsen ist. Allein aus einer - im Übrigen auch nicht konkret dargelegten - langen Dauer mehrerer gerichtlicher Verfahren kann nicht auf eine amtspflichtwidrige Verzögerung geschlossen werden. Eine Zurückverweisung kommt deshalb nicht in Betracht, eine nachträgliche Gewährung von rechtlichem Gehör ist nicht erforderlich. Dem Antragsteller wurden mit dem angegriffenen Beschluss die erforderlichen Hinweise erteilt, er hatte damit im Beschwerdeverfahren ausreichendes rechtliches Gehör, so dass seine Äußerungsrechte in vollem Umfang gewahrt wurden.“ | Art.103 Abs.1 GG; Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO | |
OLG Karlsruhe 1 W 54/25 v. 24.2.26: 1. Ein Ablehnungsgesuch gegen 3 Richter des Senats (wegen Gehörsverweigerung dieser 3 Richter beim Beschwerdebeschluss) ist ebenso-unzulässig, wie ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richer eines Gerichts; - jedenfalls bei Gehörsverweigerung als Ablehnungsgrund. 2. Wenn man seine Gehörsrüge (vom 9.2.26) damit begründet hat, dass man eine Beschwerdebegründung nach Abschluss des Zwischenverfahrens über die Angaben von Schriftsatzdati+seiten, die mit den AS-Angaben im angefochtenen Beschluss gemeint sind, ankündigte, aber die Ri-Abl'-Beschwerde-Entscheidung trotzdem schon vorher erging, ohne dass eine kürzere Beschwerdebegründungsfrist gesetzt worden wäre, weshalb man schließlich innerhalb der kurzen Gehörsrügefrist gezwungen gewesen ist, zu versuchen zu erraten, welche Seite welches Schriftsatzes mit welcher AS-Angabe gemeint sein könnte, um seine Beschwerde (am 9.2.26) noch zu begründen, dann darf man aus dem Nichtvorhandensein von Entscheidungsgründen im Beschwerdebeschluss (vom 20.1.26) zur (mit der Gehörsrüge eingereichten) Beschwerdebegründung (vom 9.2.25) nicht schließen, dass die Beschwerdebegründung bei der Ri-Abl'-Beschwerde-Entscheidung (vom 20.1.26) nicht berücksichtigt worden wäre. VRi'OLG Bauer-Gerland, RiOLG Schmitt, RiLG Brüderle | „1. Die Ablehnung der drei genannten Richter ist unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder ein Spruchkörper des Gerichts in seiner Gesamtheit abgelehnt werden
kann. Zwar bezeichnet der Antragssteller die drei Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe namentlich, die an dem mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss vom 20. i.2026 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Der Antragsteller begründet sein Gesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrens-/Gehörsverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies ist nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2015 - V ZA 16/14, V ZB 184/14, juris Rn. 4; vom 28.01.2019 AnwZ(Brfg) 40118, juris Rn. 12; vom 20.07.2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3).“ 2.: „a) Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies verpflichtet das Gericht aber nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden. Insbesondere lässt die fehlende Erwähnung nicht darauf schließen, dass das Gericht den jeweiligen Gesichtspunkt bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte (BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZR 443/04, juris Rn. 4; BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, juris Rn. 43, 44). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandeln. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 BvR 949/02, juris; BAG, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 AZN 1389/11 -juris Rn. 27). b) Ausgehend hiervon zeigt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß auf. Er bemängelt, dass das Gericht ihm keine genauen Mitteilungen der einzelnen Stellen seines Vortrages hat zukommen lassen, aus denen er ersehen könne, welche seiner Passagen in dem Beschluss vom 1.8.2025 in welchen Formulierungen genau aufgenommen worden seien. Eine solche Pflicht bestand nicht. Der Beschluss gab seine Einlassungen so wieder, dass er sie in seinem Vortrag selbst finden konnte, so dass er sich damit auseinandersetzen konnte, ob er sie als richtig wiedergegeben empfand und im Falle einer als verfehlt angesehenen Wiedergabe, sein Ablehnungsgesuch damit hätte begründen können. Die Erfüllung einer solchen Benennungspflicht war daher auch nicht Voraussetzung für weiteres Handeln des Gerichts.“ [am Gehörsrügegrund völlig vorbeigeredet, ohne anzugeben, waum die Beschwerdebegründung auch beim Gehörsrügebeschluss weiterhin nicht berücksichtigt worden ist, obwohl sie angekündigt war und keine kürzere Frist dafür gesetzt wurde.] | Musielak/Voit-Rn.11-oben zu § 42 ZPO Zöller-Rn.13 zu § 571 ZPO und BVerfG 2 BvR 745/14 vom 13.8.18 in StV 2020, 221, V.1.a | |
PKW‑Nutzungsausfall | OLG Karlsruhe 12 W 51/13 v. 24.7.14: Nutzungsausfallschadenersatz gäbe es nur für PKW selbst, nicht aber bei gewillkürter Führerschein-Beschlagnahme und willkürlich-langer Verfahrensdauer bis zur gerichtlichen Aufhebung der Beschlagnahme. | „Der Senat teilt nach Überprüfung die Ausführungen des Landgerichts, dass es an einem Schaden in Bezug auf den begehrten Nutzungsausfall des PKW fehlt. Denn die durch die Beschlagnahme des Führerscheins verursachte Verhinderung der Nutzung des PKW stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein zeitweiliger Nutzungsausfall (ein zeitweiliger Verlust der Gebrauchsvorteile) bei einem Kraftfahrzeug ohne dadurch bedingte Mehraufwendungen des Betroffenen nur dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Benutzbarkeit des Gebrauchsobjekts selbst aufgehoben war. Im Gegensatz zu dem objektiven Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bildet das subjektive Unvermögen, ein Kraftfahrzeug zu führen, keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden. Wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zeitweilig aus Rechtsgründen gehindert war, sein objektiv fahrbereites Fahrzeug selbst zu lenken, ist das nach dem Schutzbereich der Schadensersatznorm noch kein Vermögensschaden, sondern nur der Versuch, die bloße Dispositionsfreiheit des Führerscheininhabers als Vermögenswert zu kommerzialisieren (BGHZ 65, 170; OLG Koblenz 1 U 296/10 - Beschluss vom 18.05.2010; Senat - 12 W 55/11 - Beschluss vom 02.11.2011; Meyer, a.a.O., § 7 Rn. 30 - Nutzungsausfall für KFZ). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss und die Entscheidung der Einzelrichterin des Senats vom 2. November 2011 in dem Beschwerdeverfahren 12 W 55/11 verwiesen.“ | ? |
[Anm.: Wenn der Gegner der Landesfiskus oder die Landesjustizverwaltung ist, fehlt ein unabhängiges Gericht.]
WE (Falschbelehrung) | BGH VIII ZA 5/24 v. 5.6.24: Wenn das Landgericht im (isolierten vorgezogenen) WE-f.Berufungs-Beschluß mit „Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Frist des § 234 ZPO offen hält, wurde vom Bundesgerichtshof wie ausgeführt - verneinend - beantwortet.“ darüber täuscht, dass die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei (mithin nur noch die Gehörsrüge gegeben), ist keine Wiedereinsetzung in die PKH-f.Rechtsbeschwerde-Frist zu gewähren, wenn die Partei selbst erst nach einem Monat und 2 Tagen herausfindet, dass die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei gegeben ist und am selben Tag den PKH-f.Rechtsbeschwerde-Antrag mit WE-Antrag um die 2 Tage stellt. | Tz.6+7: „Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kommt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in Betracht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Kläger hat nach der Zustellung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am 5. Februar 2024 an seinen Prozessbevollmächtigten erst am 7. März 2024 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht. Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist mittels eines Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet versäumt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 15), hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere war die Versäumung der Frist - anders als der Kläger meint - nicht deshalb unverschuldet, weil der Beschluss, dessen Anfechtung der Kläger beabsichtigt, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält. Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn die Pflicht zur Belehrung gilt gemäß § 232 Satz 2 Halbs. 1 ZPO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131 /15, NJW 2016, 1827 Rn. 6 f.) - nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO - wie vorliegend - vorgeschrieben ist.“ VRiBGH Dr.Bünger, Ri'BGH Dr.Liebert, RiBGH Dr.Schmidt, Ri'BGH Wiegand, Ri'BGH Dr.Matussek | § 233 S.2 ZPO und Prütting/Gehrlein-Rn.58 (¼-Höhe) zu § 233 ZPO und BVerfG 1 BvR 1892/03 v. 4.5.04 in BVerfGE 110, 339 = NJW 2004, 2887, B.1 |
WE (PKH‑Gehörsrüge) | BGH VIII ZB 80/20 v. 13.4.21: Auch bei zulässiger, aber unbegründeter Gehörsrüge keine Wiedereinsetzung um die PKH-Gehörsrüge-Verfahrensdauer. 1. Ein Richter kann eine Wiedereinsetzung um die PKH-Verfahrensdauer (für Rechtsmittel mit WE-Antrag ohne PKH) dadurch verhindern, indem er absichtlich oder fahrlässig rechtliches Gehör verletzt, und auf Gehörsrüge nicht nach § 321a Abs.1 S.1 ZPO fortführt und erst im fortgesetzten Verfahren den PKH-f.Berufungs-Antrag zurückweist (laut Zöller-Rn.12, Musielak/Voit-Rn.7-oben+Rn.11 je zu § 321a ZPO geboten), sondern die Entscheidungserheblichkeit seiner Gehörsverletzung verneint, und die Gehörsrüge als zulässig, aber unbegründet, zurückweist (obwohl er die Partei in die PKH-Gehörsrüge gezwungen hat). 2. Wenn der PKH-Antragsteller die Gehörsrüge icl. | II.2.c: „c) Dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2019 Anhörungsrüge erhoben hat, hat - anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat - keinen Einfluss auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist. Es entspricht seit langem anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wiedereinsetzungsfrist ungeachtet einer nach Versagung von Prozesskostenhilfe alsbald erhobenen Gegenvorstellung zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1; Beschlüsse vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 8; vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3; vom 21. April 2020 - II ZB 27/19, juris Rn. 6). Für die Anhörungsrüge, deren Erhebung den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenfalls nicht hindert, gilt nichts Anderes (BGH, Beschlüsse
vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, juris Rn. 14 f. sowie vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 unter II 2). Lediglich dann, wenn auf die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin doch noch - bei unveränderter Sachlage - Prozesskostenhilfe bewilligt wird, läuft eine neue Frist für die Wiedereinsetzung (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1 f.; sowie vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 234 Rn. 18). Dazu ist es hier jedoch nicht gekommen, weil das Berufungsgericht die Anhörungsrüge des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat.“ VRi'BGH Dr.Milger, VRi'BGH Dr.Fetzer, VRiBGH Dr.Bünger, RiBGH Kosziol, Ri'BGH Dr.Wiegand [Anm.: einen ähnlichen Rechtssatz hatte zwar schon BFH III S 30/15 (PKH) vom 26.1.16 in BFH/NV 2016, 366; ausweislich dort Tz.2 betraf dieser aber vorherige Unzulässigverwerfung der PKH-f.Klage-Gehörsrüge.] |
1. Art.3 Abs.1 GG, weil bei ordnungsgemäßer Fortsetzung und danach Zurückweisung die WE um die PKH-Verfahrensdauer zu gewähren wäre (nach dem Meistbegünstigungsprinzip darf das keinen Unterschied machen). 2. Auf die Rechtsprechung zur gesetzlich nicht geregelten Gegenvorstellung kommt es nicht an. 3. Art.3 Abs.1 GG, weil gerichtliche Entscheidungszeit nicht Verschulden des Rechtsmittelführers ist. |
Thema | Gericht+Aktenzeichen+Datum: Rechtssatz (sinngemäß): | Zitat aus dem Beschluss: | beugt / verstößt gegen: |
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Begründungspflicht | BVerfG 1 BvR 2058/24 v. 30.09.24: Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine BGH-Entscheidung, die in Divergenz zu BVerfG 1 BvR 1892/03 v. 4.5.04 in NJW 2004, 2887 steht, kann das BVerfG (in Divergenz zu BVerfG aaO) eine Nichtannahme ohne jegliche Begründung beschliessen. | „Die Verfassungsbeschvverde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.“ Ott, Radtke, Wolff | Sachs-Rn.40-mitte zu Art.103 Abs.1 GG |
Substantiierung | VerfGH B.W. 1 VB 29/21 v. 28.4.23: fehlende Auseinandersetzung mit nicht-existenter Begründung der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs (enthielt nur Satz „Das vorliegende Ablehnungsgesuch ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich.“, ohne Begründung, was auf Mitte Seite 10 der VerfB gerügt wurde) genügt Substantiierungsanforderungen nicht [⇒unzulässig] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting |
„Ausdrückliche Rügen gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 20.11 .2020 - 1 V 2589/20 - enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Aus dem Vorbringen, ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin, dass vor dem Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 18.11.2020 keine Entscheidung des Spruchkörpers über das Ablehnungsgesuch vom 17.11.2020 erfolgt sei, wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach einen Verstoß des Beschlusses des Einzelrichters vom 20'.11.2020 gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art: 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer verfassungswidrigen Einzelrichterübertragung rügt. Insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Auffassung des Einzelrichters in dem Beschluss vom 20.11.2020, wonach das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Übrigen lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht nachvollziehen, worauf er die Besorgnis der Befangenheit stützt, so dass schon nicht geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfassungsverstoß beruht. Die Bezugnahme auf pauschal genannte Schriftsätze in anderen Verfassungsbeschwerden und das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 12.10.2000 - 1 VB 58/20 sowie eine künftige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs genügt insoweit ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen.“ | FG hatte AblG-Verwerfung nicht begründet, was gerügt wurde; Auseinandersetzung mit nicht-existenten Gründen ist nicht möglich. Ablehnungsgründe waren VerfGH aus VerfB 1 VB 39/20 v. 30.4.20, VerfB 1 VB 58/20 v. 26.5.20, VerfGH-Urteil 1 VB 58/20 v. 12.10.20, Urteilsergänzungsantrag v. 31.10.20, bekannt; darauf wurde hingewiesen. |
Subsidiarität | VerfGH B.W. 1 VB 13/22 v. 19.7.23: Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hielte daher die VerfB-Frist nicht offen [⇒verfristet] | „Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungrüge war nicht geeignet, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, da sie von vorne herein aussichtslos war und damit nicht zum Rechtsweg gehörte (…).“ PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 |
VerfGH B.W. 1 VB 167/21 v. 17.5.23: 1. Der Zivilsenat kann Verfassungsbeschwerde gegen Gehörsrüge-Beschluss dadurch unzulässig machen, indem er die Gehörsrüge als unzulässig behauptet, womit auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerde-Beschluss verfristet wird. 2. behauptet fehlende Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen | „Hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 30.9.2021 sowie der Beschlüsse des Landgerichts # vom 8.7.2021 und vom 20.5.2021 ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30.9.2021 erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung sowie die Ablehnungsgesuche waren ausweislich der Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 28.10.2021 von vornherein aussichtslos und konnten damit nicht die Frist nach § 55 Abs. 2 VerfGHG hinausschieben.“ PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | 1. Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 2. die Auseinandersetzung m.d. |
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VerfGH B.W. 1 VB 170/21 v. 10.5.23: Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hätte Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten [⇒verfristet] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 2021 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2021 wendet. Die Anhörungsrüge war mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes offensichtlich aussichtlos und konnte die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG deshalb nicht offenhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.6.2019 - 2 BvR 2492/18 -, Juris). Die Gegenvorstellung gehört von vornherein nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 15).“ | Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 | |
VerfGH B.W. 1 VB 141/21 v. 11.5.23: Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hätte Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten [⇒verfristet] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Auch die erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, da sie zum Zeitpunkt der Einlegung nicht formgerecht erhoben und somit offensichtlich unzulässig war. Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines Falls der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Es ist erforderlich, dass der Rügeführer schlüssig und substantiiert vorfrägt, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Vertahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen
das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies im Ergebnis folgert (vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 133a Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend erschöpfte sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs in der Behauptung, der abgelehnte Senatsvorsitzende habe lediglich eine Leerformel benutzt, ohne anzugeben, aus welchen Gründen das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2020 angeblich rechtsmissbräuchlich sein soll. Welches entscheidungserhebliche Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 4. August 2020 das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben sollte hat er indes nicht dargelegt. Ungeachtet der Frage, ob ein schlichter Verweis auf ein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend ist, genügt die bloße Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 4. August 2020 vorliegend auch insofern nicht, weil sich dem Schriftsatz – abgesehen von dem Verweis auf die Literaturmeinung zur richterlichen Befangenheit – kein klarer Vortrag zu etwaigen Befangenheitsgründen entnehmen lässt.“ | Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 | |
VerfGH B.W. 1 VB 145/21 v. 25.5.23: 1. Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hielte daher die VerfB-Frist nicht offen [⇒verfristet] 2. keine Verletzung von Verfassungsrechten dargelegt 3. Zweit-PKH-Antrag zur Subsidiaritätswahrung erforderlich. PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Die Anhörungsrüge war mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes offensichtlich aussichtlos und konnte die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG deshalb nicht offenhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.6.2019 - 2 BvR 2492/18
-, Juris). Zweifel an der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2021 waren offensichtlich; darauf musste der Verwaltungsgerichtshof nicht hinweisen. Hinsichtlich des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022 scheitert die Verfassungsbeschwerde zudem am Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8.1.1985 - 1 BvR 830/83 -, BVerfGE 68, 384, 388, Juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer hätte sein Rechtschutzbegehren mit einem neuen Prozesskostenhilfeantrag verfolgen können. Dass ein neuer Prozesskostenhilfeantrag geringere Erfolgsaussichten gehabt haben würde als der vermeintliche Antrag vom 20. Juli 2019, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan.“ | 1. Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom
25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 2. waren unter II.B Tz.12 i.V.m. III § 2 (1) b & III § 2 (2) b d.VerfB-Begründung dargelegt. 3. Unter III § 2 (2) e d.VerfB-Begründung war dargelegt, was einem Zweit-PKH-Antrag entgegensteht (wurde wohl nicht gelesen). | |
VerfGH B.W. 1 VB 130/21 v. 3.1.23: Subsidiarität der VerfB ist ohne Gehörsrüge nicht erfüllt. [⇒unzulässig] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Anhörungsrüge zum Oberlandesgericht Karlsruhe zu erheben (§ 33a StPO). Im Übrigen erforderte auch der Subsidiaritätsgrundsatz die Erhebung der Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE
134, 106, Rn. 27 f., Juris Rn. 27 f.). Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er beanstandet, dass das Oberlandesgericht Anforderungen gestellt habe, „mit denen auch ein sorgsamer PKH-Antragsteller nicht zu rechnen brauchte“ und rügt - jedenfalls konkludent - einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz unter anderem wegen eines unterlassenen Hinweises. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß infolge eines unterlassenen Hinweises des Oberlandesgerichts liegt, den Vortrag des Beschwerdeführers als zutreffend unterstellt, auch nahe. Eine Anhörungsrüge war danach nicht offensichtlich aussichtslos und gehörte zum Rechtsweg des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.8.2022 - 1 VB 10/19 -, Juris Rn. 19).“ | Hierauf folgende o.g. Entscheidungen waren Verfristungs-Verwerfungen mit der Begründung, dass die Gehörsrüge die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten hätte. |
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fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpfen ? – klar; - aber innerhalb des Landes wird fast alles abgesegnet, und Bundesgerichte sind i.d.R. nicht erreichbar.
Landesverfassungsbeschwerde ? – wurden seit Mitte 2021 nicht mehr bearbeitet und dann seit Ende 2022 alle gewillkürt als unzulässig verworfen.
Verfassungsbeschwerde→BVerfG ? – naturalparteiliche werden - stets ohne Begründung - nie zur Entscheidung angenommen, (da keine Lobby und keine Begründungspflicht der Nichtannahme).
Strafantrag/Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung ? – die Strafsenatsvorsitzenden sind von der Abteilung 1 im LMJ dorthin beförtert worden, um alle abzulehnen.
Amtshaftungsklage wegen Schädigung durch Richter ? – der Turnus für Amtshaftungssachen ist im OLG-GVP aufgehoben worden, damit über alle der 1.Zivilsenat entscheidet; - und der Vorsitzende des ZS1 ist von der Abteilung 1 im LMJ dorthin beförtert worden, um alle abzulehnen. Es erfolgt dann die Willkür entsprechend der oben beschriebenen 1 W -Entscheidungen.
Petition an den Petitionsausschuss des Bundestags, mehr Rechtsmittel an Bundesgerichte einzuführen ? – Lächerlich: die haben doch aus Kostengründen alle gestrichen (und werden sie in Zeiten klammer Kassen sicher nicht wieder einführen).
Rechtszugs-Streichungen damit quittieren, dass man im Bundestagsgebäude aus der begehbaren Kuppel einen China-Böller runterfallen lässt ? – geht nicht: da ist 'ne Glasplatte dazwischen; - außerdem könnte § 106b StGB Probleme bereiten.
das LMJ-Gebäude (Schillerplatz 4 in Stuttgart) mit gesammelter Katzenscheisse einmassieren ? – die unterbesetzten Staatsanwaltschaften sind zwar aus Personalmangel faul, würden da aber wohlmöglich eine Ausnahme machen.
richterliche Willkür veröffentlichen ? – auf jeden Fall ! (für eine solche Öffentlichkeitskontrolle war auch ursprünglich § 169 S.1 GVG gedacht; und das Recht dazu besteht gem. Art.5 Abs.1 GG und Art.10 Abs.1 S.1+2 EMRK und Art.11 GRCh; und Art.20 Abs.4 GG ruft geradezu dazu auf)
mit Deiner Stimme bei der Landtagswahl einen Beitrag dazu leisten, dass die FDP nicht in den Landtag kommt (weil o.g. Willkür i.d.R. von FDP-Richtern stammt) und auch die CDU (welche die FDP-Richter und deren Willkür toleriert und mit Prof.M.Graßhof als Prädident des VerfGH B.W. effektive Landesverfassungsbeschwerden verhindert) jedenfalls nicht das Landesjustizministerium erhält ? – wenn viele mitmachen, kann das ausreichen (denn wer das LMJ hat, bestimmt zwar nicht ausschließlich, aber maßgeblich, die Besetzung der Gerichtspräsidentenstellen und Beförderungen zu Spruchkörpervorsitzenden).